Wissenswertes zum Maßregelvollzug

Wer rechtswidrige Taten begeht, muss mit Bestrafung rechnen. Nach deutschem Recht kann eine solche Bestrafung nur verhängt werden, wenn ein Mensch zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig ist. Damit ist die Fähigkeit gemeint, das Unrecht zu verstehen und sich gegen die Tat entscheiden zu können.

Einigen Menschen fehlt diese so genannte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit oder ist erheblich vermindert, weil sie psychisch krank sind oder während der Tat aufgrund einer Abhängigkeitserkrankung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss standen.  Ob ein Täter „schuldunfähig“ bzw. „vermindert schuldfähig“ ist oder trotz Schuldfähigkeit wegen seines Hanges zum Suchtmittelkonsum ein Risiko für weitere erhebliche Straftaten verkörpert, wird gerichtlich auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Sofern das der Fall ist, kann das Gericht eine Unterbringung im Maßregelvollzug anordnen.

Der Maßregelvollzug wird in Einrichtungen für Forensische Psychiatrie durchgeführt.
Diese speziellen Kliniken haben den gesetzlichen Auftrag der Besserung und Sicherung. Für die psychisch kranken Straftäter hat der Gesetzgeber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus festgelegt,  für suchtkranke Straftäter in einer „Entziehungsanstalt“, wie es im Gesetztestext heißt.

Die Patienten sollen durch ihre Therapie dazu befähigt werden, ein straffreies Leben zu führen und Schritt für Schritt wieder in die Gesellschaft zurückzukehren. Hohe Sicherheitsvorkehrungen sorgen zudem dafür, dass die Bevölkerung vor den untergebrachten Personen geschützt ist, solange diese potenziell gefährlich sind.

 

  • Welche Rechtsgrundlagen gelten für eine Unterbringung im Maßregelvollzug?

    Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Unterbringung suchtkranker Straftäter in einer Entziehungsanstalt (nach § 64 StGB) und einer Unterbringung psychisch kranker Straftäter in einem psychiatrischen Krankenhaus (nach § 63 StGB).
    Nach § 126 a werden auch Menschen in den Maßregelvollzug eingewiesen, bei denen das Gericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Tat und psychischer Erkrankungen oder Sucht vorerst vermutet. In diesen Fällen wird eine einstweilige Unterbringung statt Untersuchungshaft verhängt.

  • Wie wird der Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt geführt?

    Die Einrichtungen des Maßregelvollzugs in Sachsen-Anhalt werden von der Salus gGmbH betrieben. Sie ist dazu seit dem 1. Januar 2000 vom Land durch einen Beleihungsvertrag ermächtigt. Zum System des Maßregelvollzugs in Sachsen-Anhalt  gehören die Landeskrankenhäuser für Forensische Psychiatrie in Bernburg und Uchtspringe.

    Die Fach- und Rechtsaufsicht über den Maßregelvollzug obliegt dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt. 

  • Was geschieht mit den Patienten im Maßregelvollzug?

    Im Maßregelvollzug kümmern sich therapeutische Teams unter fachärztlicher Leitung um die Patientinnen und Patienten. Bei der Behandlung kommen verschiedene Therapieformen zum Einsatz. Die Betroffenen lernen Dinge, die für andere Menschen selbstverständlich sind – etwa die Grundregeln sozialen Verhaltens, die Gestaltung des Alltags durch Arbeit und sinnvolle Freizeitinteressen, die gewaltfreie Konfliktbewältigung und den Aufbau vertrauensvoller Beziehungen. Die Patienten haben im Maßregelvollzug u.a. auch die Möglichkeit, ihren Hauptschulabschluss nachzuholen sowie an berufsvorbereitenden Trainingsmaßnahmen teilzunehmen.

    In Abhängigkeit vom Therapiefortschritt des Patienten greift ab einem bestimmten Zeitpunkt ein sorgsam abgestimmtes Lockerungssystem. Es handelt sich dabei um Ausführungen und Ausgänge in verschiedenen Freiheitsgraden. Das Spektrum reicht vom begleiteten Einzelausgang bis zum Probewohnen außerhalb des Klinikgeländes.

  • Warum sind Vollzugslockerungen notwendig?

    Die Patienten sollen schrittweise lernen, in einem weniger geschützten Raum wieder selbst Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, soziale Kontakte zu pflegen und auch mit „Verlockungen“ souverän umzugehen, wie sie beispielsweise in jedem Supermarkt an den Alkoholregalen lauern. Bei erfolgversprechend verlaufender Therapie erhalten sie auch die Möglichkeit, sich beispielsweise durch Praktika in der Arbeitswelt zu erproben. Das Training von Alltagskompetenzen und Belastungsfähigkeit sind wichtige Schritte zur Vorbereitung auf die Entlassung.

  • Wie wird über Lockerungen entschieden und welche Kriterien werden zugrunde gelegt?

    Die Voraussetzungen für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien durch das Behandlungsteam des Patienten geprüft. An der Entscheidungsfindung wirken Ärzte, Psychologen, Fachtherapeuten und Pflegefachkräfte mit. Psychische Stabilität, Therapiemotivation, Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft des Patienten muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können. Bei einigen Entscheidungen über Lockerungen sind auch die zuständigen Strafvollstreckungsbehörden eingebunden.