Angesichts stabil gesunkener Inzidenzwerte treten im SAH-Verbund im Einklang mit der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ab 7. Juni 2021 einige Neuregelungen in Kraft. Sie basieren auf Beratungen und Empfehlungen des zentralen SAH-Hygienestabes. Demnach sollen, wo immer es möglich ist, weiterhin digitale Medien genutzt werden. Notwendige Dienstreisen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln und mit Zustimmung der Krankenhaus– und Einrichtungsleitungen möglich (z.B. Audits, Begehungen, Prüfungen). Weiterbildungen, die zur Sicherung der Versorgungsleistungen oder aus anderen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich sind, dürfen wieder stattfinden. Dabei ist das SAH-Hygieneschutzkonzept zu beachten. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregelungen (z.B. Tragen eines professionellen Mund-Nasen-Schutzes, Ausrichtung der maximalen Teilnehmerzahl nach der Raumkapazität, regelmäßiges Lüften).
An den teststrategischen Festlegungen ändert sich vorerst nichts. Für die Genehmigung der Teilnahme an externen Weiterbildungen ist das Hygienekonzept des jeweiligen Veranstalters vorzulegen. Die Coronavirus-bezogenen Richtlinien der SAH sind bei den QM-Dokumenten abrufbar. Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsfelder und Gegebenheiten vor Ort sind zugleich die einrichtungsspezifischen Corona-Festlegungen zu beachten. Sie obliegen den Krankenhaus– und Einrichtungsleitungen und werden fortlaufend überprüft.
Auf gutem Weg: Nachweis des Masernimpfschutzes
Die Erbringung des Nachweises über den Masernimpfschutz ist im SAH-Verbund auf einem guten Weg: Bereits 73 Prozent der vom Fachbereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (AGS) angeschriebenen Mitarbeiter*innen haben diese Bestätigung vorgelegt. Alle anderen sind gehalten, den Nachweis bis spätestens zum Jahresende 2021 vorzulegen. Bei der Aktion geht es um die rechtskonforme Umsetzung des zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes. U.a. muss für das Personal in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen ein ausrei-chender Schutz nachgewiesen werden. Dies betrifft alle Beschäftigten, die nach 1970 geboren sind. Im Hinblick auf die noch offenen Nachweise von Mitarbeitenden aus den SAH-Einrichtungen gibt der Bereich AGS folgende Hinweise:
- Falls Sie nach 1970 geboren sind, und schon vor dem 1. März 2020 in der Salus Altmark Holding gGmbH tätig waren, können Sie davon ausgehen, dass Sie angeschrieben worden sind. Bei allen anderen, die nach dem 1. März 2020 bei uns tätig geworden sind, erfolgte die Erhebung bereits im Zuge des Einstellungsverfahrens.
- Sollten Ihnen das Anschreiben bzw. die zu auszufüllende Bescheinigung abhanden gekommen sein, nehmen Sie ohne Scheu einfach den Kontakt mit unserem Fachbereich AGS auf.
- Mit der fristgerechten Übersendung bis spätestens zum Jahresende ersparen Sie sich und dem Unternehmen Unannehmlichkeiten, denn: Alle nach 1970 Geborenen, die nicht bis zum 31. Dezember 2021 ihren Masernimpfschutz nachgewiesen haben, müssen nach dieser Frist dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Im besonders ungünstigen Fall könnte Ihnen das Gesundheitsamt bei fehlendem Masernschutz ein Betretungsverbot aussprechen und somit die Ausübung Ihrer Tätigkeit untersagen. Soweit sollte es aber möglichst nicht kommen.
Rückfragen oder Hinweise zum Thema können an die AGS-Koordinatorin Jacqueline Rindsland gerichtet werden:
Telefon: 0391 60753-395, 0391 60753 251
E-Mail: j.rindsland(at)salus-lsa.de oder arbeitssicherheit(at)salus-lsa.de
